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BOKraft §41, §42

Sondervorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung

BOKraft § 41, § 42 StVZO

Bei Fahrzeugen zur Personenbeförderung ist neben der jährlich fälligen Hauptuntersuchung nach §29 StVZO eine zusätzliche Prüfung, die sog. BOKraft, erforderlich. In der BOKraft sind die Vorschriften für alle Betreiber von Fahrzeugen zur Personenbeförderung im Hinblick auf den Betriebsablauf des Unternehmens, Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge geregelt. Sie steht für Sicherheit und Ordnungsmäßigkeit als Basis für das nötige Vertrauen in die Personenbeförderung.

Geltungsbereich:

  • Taxen
  • Mietwagen
  • Fahrzeuge zur entgeltlichen Personenbeförderung (z.B. Omnibusse)

Unterschieden wird zwischen:

41 BOKraft – wiederkehrende Untersuchung:

Anders als bei privaten Fahrzeugen ist die Hauptuntersuchen nach § 29StVZO in Verbindung mit der BOKraft §41 jährlich fällig. Dabei werden die besonderen Anforderungen an Fahrzeuge zur Personenbeförderung überprüft. Nach erfolgreich bestandener Untersuchung muss der Prüfbericht bei der zuständigen Genehmigungsbehörde unverzüglich vorgelegt werden.

und

42 BOKraft – außerordentliche Untersuchung

Unabhängig von der Gültigkeit der letzten Hauptuntersuchung §29StVZO muss jeder Unternehmer vor der Ersten Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zur Personenbeförderung die sog. außerordentliche BOKraft durchführen lassen und den Prüfbericht bei der Genehmigungsbehörde vorlegen.

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